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Wartepflicht auf Restwertangebot des Haftpflichtversicherers?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Unfallgeschädigter das Unfallfahrzeug zu dem Restwert veräußert, der einem von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt festgestellt wurde. Der Geschädigte kann nicht auf einen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer verwiesen werden, auf dem ein höherer Restwerterlös möglich gewesen wäre.

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