Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.271 Anfragen

Geschwindigkeitsmessung - Toleranzabzug nennen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Urteil wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss auch den Toleranzabzug der Höhe nach benennen. Die Mitteilung, dass es sich bei dem angewandten Messverfahren um ein standardisiertes Messverfahren handelt und ein Toleranzabzug vorgenommen wurde, reicht nicht aus.

Ohne diese Angaben, ist es nicht möglich, zu überprüfen, ob mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. Ohne entsprechende Angaben zur Höhe des Toleranzwertes kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht beurteilen, ob der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tatbegehung jedenfalls angesichts des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht ergangen ist und die vom Tatrichter verhängten Rechtsfolgen zutreffend festgesetzt worden sind.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Düsseldorf, 08.01.2016 - Az: IV-3 RBs 132/15

ECLI:DE:OLGD:2016:0108.IV3RBS132.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Zeitung 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Ich danke für Ihre Beratung.
Verifizierter Mandant
meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant