Die Frage, ob seit der Empfehlung der Grenzwertkommission (in: BA 2015, 322) gegen das aus Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV folgende Trennungsgebot bei dem neuerdings empfohlenen Wert von 3,0 ng THC/mL Blutserum verstoßen wird oder weiterhin bei 1,0 ng, lässt sich Eilverfahren nicht beantworten.
Die deswegen anzustellende Folgenabwägung fällt zu Lasten des Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabers aus.
Die deswegen anzustellende Folgenabwägung fällt zu Lasten des Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabers aus.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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