Die Frage, ob seit der Empfehlung der Grenzwertkommission (in: BA 2015, 322) gegen das aus Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV folgende Trennungsgebot bei dem neuerdings empfohlenen Wert von 3,0 ng THC/mL Blutserum verstoßen wird oder weiterhin bei 1,0 ng, lässt sich Eilverfahren nicht beantworten.
Die deswegen anzustellende Folgenabwägung fällt zu Lasten des Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabers aus.
Die deswegen anzustellende Folgenabwägung fällt zu Lasten des Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabers aus.
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VG Düsseldorf, 30.11.2015 - Az: 6 L 3751/15
ECLI:DE:VGD:2015:1130.6L3751.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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