Eine
Geschwindigkeitsmessung führt selbst wenn sie unter bewusster Umgehung von verwaltungsinternen Richtlinien ergangen ist, nicht per se zu einer willkürlichen Messung und damit zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses.
So kann von willkürlicher Umgehung von verfahrensinternen Regelungen nur dann ausgegangen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass ein regelrechtes Verhalten die ergriffene Maßnahme nicht ermöglicht hätte. Dabei ist der Sinn und Zweck der missachteten Regelung in die Abwägung mit einzubeziehen. Die Anhörungs- und Abstimmungsnotwendigkeit mit der Polizeischule/Polizeiakademie Hessen, gegen die hier verstoßen wurde, dient der Feststellung einer verkehrstechnischen Notwendigkeit zur Errichtung einer stationären Messanlage. Bei bewusster Umgehung von verwaltungsinternen Richtlinien, ist deshalb in einer zweiten Stufe zu prüfen, ob diese Messanlage hätte aufgestellt werden können, wenn sie den Richtlinien entsprechend vorher geprüft worden wäre (Grundsatz des rechtmäßigen Alternativverhaltens). Erst wenn dieser zweite Prüfungsschritt ergibt, dass die Anlage auch nicht genehmigungsfähig wäre, mit anderen Worten, eine verkehrstechnische Notwendigkeit zur Messung ausgeschlossen ist, kann daraus der Schluss der willkürlichen Aufstellung gezogen werden, wenn festgestellt wird, was dann die Motivlage der Kommune ist und diese Motivlage möglicherweise rein fiskalisch begründet ist, wovon wohl das Amtsgericht ausgeht.