Ein Unfallgeschädigter hat keinen Anspruch auf Ersatz von Unfallschäden, wenn nicht alle Schäden am Fahrzeug auf das (behauptete) Unfallereignis zurückzuführen sind und keine Angaben zu eventuellen Vorschäden gemacht oder ein Vorschaden bestritten wird. Gleiches gilt für einen geltend gemachten Nutzungsausfallschaden.
LG Köln, 23.10.2015 - Az: 7 O 53/13
ECLI:DE:LGK:2015:1023.7O53.13.00
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