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Fehlende Kompatibilität eines Teil der Schäden am Unfallfahrzeug

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Unfallgeschädigter hat keinen Anspruch auf Ersatz von Unfallschäden, wenn nicht alle Schäden am Fahrzeug auf das (behauptete) Unfallereignis zurückzuführen sind und keine Angaben zu eventuellen Vorschäden gemacht oder ein Vorschaden bestritten wird. Gleiches gilt für einen geltend gemachten Nutzungsausfallschaden.


LG Köln, 23.10.2015 - Az: 7 O 53/13

ECLI:DE:LGK:2015:1023.7O53.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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