Zwar ist es ohne Bedeutung, dass es zu keiner Kollision zwischen den beiden beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist, denn die Halterhaftung nach
§ 7 Abs. 1 StVG bzw. die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m.
§ 18 StVG und damit einhergehend die Haftung des Haftpflichtversicherers nach § 115 VVG können auch dann eingreifen, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Geschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist. Das Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs. 1 StVG, wonach es bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einem Schaden gekommen sein muss, ist auch dann erfüllt, wenn der
Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (BGH, 21.09.2010 - Az: VI ZR 263/09). Letzteres kann der Fall sein, wenn der Führer des anderen beteiligten Kraftfahrzeuges durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einer Reaktion wie zum Beispiel einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. Dabei kann es genügen, dass die Abwehr- oder Ausweichreaktion voreilig, also objektiv nicht erforderlich war. Auch subjektiv muss die Ausweichreaktion nicht erforderlich sein oder sich für den Führer des anderen Fahrzeugs aus seiner Sicht als die einzige Möglichkeit darstellten, um eine Kollision zu vermeiden. Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebes des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis ist allerdings, dass über die bloße Anwesenheit hinaus objektiv tatsächlich eine Gefahr von dem Fahrzeug ausging.
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