Die Annahme, dass ein Betroffener Betäubungsmittel eingenommen hat, kann nicht durch Behauptung, es sei zu einer Verwechslung seiner Haarprobe gekommen, widerlegt werden.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht annimmt, dass gegen eine Probenverwechslung auch spricht, dass der Betroffene mit Cannabis und Kokain polizeilich drogenauffällig geworden sei - dies gilt auch dann, wenn diese Auffälligkeit nicht am Tag der Haarprobenentnahme stattfand. Konkret schlug den wegen Ruhestörung herbeigerufenen Polizeibeamten laut Polizeibericht am 7. Juli 2013 eine Marihuana-Rauchwolke entgegen, als der Betroffene seine Wohnungstür öffnete. In der Wohnung wurden frisch gerauchte Joints sowie ca. 4 g Marihuana gefunden - weiterhin wurde eine weiße, feinpulvrige Substanz (Kokain oder Amphetamin) gerade zum Verkauf portioniert und verpackt.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht annimmt, dass gegen eine Probenverwechslung auch spricht, dass der Betroffene mit Cannabis und Kokain polizeilich drogenauffällig geworden sei - dies gilt auch dann, wenn diese Auffälligkeit nicht am Tag der Haarprobenentnahme stattfand. Konkret schlug den wegen Ruhestörung herbeigerufenen Polizeibeamten laut Polizeibericht am 7. Juli 2013 eine Marihuana-Rauchwolke entgegen, als der Betroffene seine Wohnungstür öffnete. In der Wohnung wurden frisch gerauchte Joints sowie ca. 4 g Marihuana gefunden - weiterhin wurde eine weiße, feinpulvrige Substanz (Kokain oder Amphetamin) gerade zum Verkauf portioniert und verpackt.
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OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - Az: 16 B 1450/14
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0427.16B1450.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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