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Neufahrzeuge: Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionswerte auch bei Ausstellungszwecken angeben!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Werden Neufahrzeuge beworben, so muss der Händler unabhängig vom Erwerb des Fahrzeugs zu Ausstellungszwecken angeben, welche Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionswerte die jeweiligen Kfz-Modelle aufweisen, um den Verbraucher umfassend nach den gesetzlichen Vorgaben zu informieren.


LG Koblenz, 19.03.2013 - Az: 1 HK O 161/11

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