Im vorliegenden Fall wurde bereits in der Bestellung eines Vorführwagen vermerkt, dass der Gegenwert des Gebrauchtwagens des Käufers für die Festlegung des Preises für den zu erwerbenden Vorführwagen als "Nachlass" bereits enthalten ist. Dies stellt eine Inzahlungnahme dar.
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OLG Brandenburg, 03.02.2010 - Az: 7 U 109/09
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