Erwirbt ein Kunde einen tageszugelassenen Wagen, bei dem die Bestellung die Überschrift „Verbindliche Neuwagenbestellung“ trägt, so erwirbt der Kunde auch in diesem Fall ein fabrikneues Fahrzeug.
Daher kann von dem tageszugelassenen Wagen auch erwartet werden, dass dieser die Eigenschaften eines fabrikneuen Fahrzeuges aufweist. Liegen zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate, so ist das Fahrzeug jedoch kein Neuwagen mehr.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der PKW Fiat Stilo hatte bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Kaufgegenstand war ein Neuwagen; ein solcher wurde der Klägerin nicht geliefert.
Sowohl die Bestellung vom 15.02.2006 als auch die Bestellung vom 08.02.2006, jeweils von beiden Parteien unterzeichnet, tragen die Überschrift: „Verbindliche Neuwagenbestellung“ und sind verbunden mit den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Fahrzeugen“. Danach durfte die Klägerin davon ausgehen, dass es sich bei dem Kaufobjekt tatsächlich um einen Wagen mit den Eigenschaften handelte, die üblicherweise bei einem fabrikneuen Kraftfahrzeug vorausgesetzt werden. Dazu gehörte nach der herrschenden Rechtsprechung, von der auch das Landgericht ausgegangen ist, dass das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wurde, es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufwies und zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate lagen. Davon, dass das Modell des angebotenen Wagens nicht mehr gebaut werde, gingen die Vertragsparteien nicht aus.
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