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Mit 307 km liegt bei EU-Neuwagen ein Mangel vor

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im vorliegenden wurde ein "EU-Neuwagen" gekauft, um den damit verbundenen Preisvorteil für sich zu nutzen. Es war dem Käufer klar, jedenfalls hätte es ihm klar sein müssen, dass der von ihm bestellte BMW aus Dänemark importiert wird. Ein anderes Einfuhrland kam nicht ernsthaft in Frage. Damit hat der Beklagte sich auf die Bedingungen und Modalitäten eingelassen, die mit dem Erwerb eines "EU-Neuwagens" aus Dänemark normalerweise verbunden sind. In der amtlichen Registrierung in Dänemark mit Ausgabe und Verwendung eines Kennzeichens sieht der Senat Vorgänge, die auch ohne gezielte Aufklärung von einem deutschen Durchschnittskäufer hingenommen werden müssen. Sie gehören gewissermaßen zu den Spielregeln, auf die der Beklagte sich eingelassen hat.

Anders verhält es sich im Ausgangspunkt mit der Kilometerlaufleistung. Insoweit ist zunächst unstreitig, dass der Kilometerstand am Tag der Anlieferung des Fahrzeugs in O. 307 betrug. Von der Fahrstrecke von 307 km entfallen 295 km auf die Distanz zwischen dem BMW-Auslieferungslager in K. und dem Geschäftssitz der Lieferantin der Klägerin, der Firma T. E. in E/Dänemark. Hinzu kommt, dass die Firma T. die bei ihr angekommenen Fahrzeuge üblicherweise im Rahmen einer Probefahrt testet. Infolgedessen müsste man etwa 10 bis 15 Kilometer hinzuzählen. Damit ist für den Senat hinreichend klar, wie sich die Fahrleistung von 307 km erklärt.

Mit einer derartigen Fahrleistung muss der Käufer eines EU-Neuwagens aus Dänemark nicht ohne weiteres rechnen.

Auch ein EU-Neuwagen muss grundsätzlich unbenutzt sein, d.h. er darf noch nicht im öffentlichen Verkehr bewegt worden sein.


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