Wurde ein Fahrzeug mit Papieren an einen Käufer übergeben, so ist die Haltereigenschaft beendet.
Zwangsmaßnahmen gegen den früheren Fahrzeughalter, weil die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, können seitens der Verkehrsbehörde somit nicht mehr verhängt werden.
VG Potsdam, 15.04.2003 - Az: 10 L 151/03
ECLI:DE:VGPOTSD:2003:0415.10L151.03.0A
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