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Gebrauchtwagenpreis mit Neupreis vergleichen?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Es ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn in einer Werbeanzeige dem Preis eines Gebrauchtwagens dessen Neupreis gegenübergestellt wird, sofern dieser tatsächlich dem Erstveräusserungspreis entspricht.

Dies folgt aus folgenden Überlegungen:

Ein beachtlicher Teil der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise wird aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Werbung annehmen, das dort z.B. beworbene Fahrzeug Audi A 6 sei am 06.10.2000 zugelassen worden und habe für 41.187,-- Euro den Besitzer gewechselt, das mit den beschriebenen Sonderausstattungen ausgerüstete Auto weise nunmehr eine Kilometerlaufleistung von 17.100 Kilometern auf, es werde jetzt zum Preis von 34.980,-- Euro angeboten.

Ein solcher aufmerksamer Durchschnittsverbraucher, der den in der Werbung verwendeten Begriff "Neupreis" als den Preis versteht, der bei der Erstveräußerung des Fahrzeugs tatsächlich erzielt wurde, versteht den Begriff so, wie der Werbende ihn verstanden wissen möchte.

Dieser Verbraucher wird schon nicht getäuscht, so dass wie geschehen geworben darf, wenn der Werbende diesen Neupreis von hier z.B. 41.187,-- Euro bei der Erstveräußerung auch tatsächlich erzielt hat.

Allerdings ist zuzugeben, dass der Begriff "Neupreis" schillernd ist.

Einzelne Verbraucher, möglicherweise auch relevante Teile des angesprochenen Verkehrs, werden den in der Werbung erwähnten Neupreis nicht als tatsächlich erzielten, sondern möglicherweise nur als geforderten Händlerpreis (Verhandlungsbasis) oder gar als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers verstehen.

Derjenige Verbraucher, der unter "Neupreis" die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder aber den vom Werbenden geforderten, aber wegen einer Rabattgewährung nicht erzielten Preis versteht, irrt dann zwar über die Bedeutung des Wortes "Neupreis". Eine solche Fehlvorstellung wäre indes wettbewerblich nicht relevant. Denn ein durchschnittlich informierter Verbraucher kennt die Gepflogenheiten im Handel mit neuen Kraftfahrzeugen und weiß daher, dass der potentielle Erwerber eines Neufahrzeugs, der einen Gebrauchtwagen nicht in Zahlung gibt, als Kaufpreis niemals die angegebene unverbindliche Preisempfehlung zahlt, sondern einen solchen Neuwagen nur dann kauft, wenn der Händler ihm einen (Haus-) Preis nennt, der von ihm selbständig gebildet wird und der von den örtlichen Wettbewerbsverhältnissen sowie der jeweiligen Einkauf-, Verkaufs-, Lager- und/oder Liquiditätssituation des Händlers sowie den konkreten Vertragsverhandlungen mit dem jeweiligen Kunden abhängt, und der erheblich unter der unverbindlichen Preisempfehlung liegt.

Dem angesprochenen Verkehr ist nämlich bekannt, dass die Listenpreise der Autohersteller, die unverbindliche Preisempfehlung, Preise darstellen, die so in der Bundesrepublik Deutschland in Wirklichkeit nie durchgesetzt werden.

Jeder potentielle Käufer eines Neuwagens weiß, dass - von bestimmten Modellreihen bestimmter Hersteller abgesehen - die Listenpreise der Händler im praktischen Leben nur insoweit eine Rolle spielen, als sie den Ausgangspunkt für Rabattverhandlungen darstellen oder aber dem Händler Anlass zur Nennung seines tatsächlich geforderten "Hauspreises" geben. Dieser ist niemals geringer als der letztlich erzielte Preis, ist vielmehr in aller Regel höher.

Derjenige Verbraucher, der möglicherweise meint, mit dem in der Werbung angegebenen "Neupreis" sei die unverbindliche Preisempfehlung oder aber der zunächst geforderte, nicht aber der erzielte Kaufpreis gemeint, unterliegt daher zwar einem Irrtum. Seine Erwartungen werden indes nicht enttäuscht, weil das Angebot dann in Wirklichkeit attraktiver ist als der irregeleitete Kunde meint, gerade weil der letztlich erzielte Neupreis auf keinen Fall höher sein kann als die unverbindliche Preisempfehlung oder der zunächst geforderte Hauspreis, die Spanne zum jetzt verlangten Gebrauchtwagenpreis vielmehr (noch) größer ist als der Kunde vermutet.


OLG Köln, 19.09.2003 - Az: 6 U 36/03

ECLI:DE:OLGK:2003:0919.6U36.03.00

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