Grundsätzliche keine Arglist, wenn auf Schaden hingewiesen wird
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wird ein Käufer (vorliegend gewerblicher Kfz-Händler) von einem Gebrauchtwagenhändler auf ein atypisches Motorgeräusch hingewiesen und untersucht der Käufer den Wagen trotz Hinweis nicht, so ist dem Käufer der Mangel aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Die Information des Verkäufers war ausreichend, um eine Entscheidung zu ermöglichen, ob der Wagen zunächst überprüft werden sollte oder nicht - ein arglistiges Verschweigen liegt nicht vor.
Eine Verpflichtung, dem Käufer als gewerblichen Händler eine technische Diagnose zu liefern, besteht nicht.
AG Daun - Az: 3 C 343/03
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus ARD Panorama
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
Verifizierter Mandant
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...