Wird einem Interessenten ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug zur Probefahrt vom Händler überlassen, so kann eine stillschweigende Haftungsfreistellung zu Gunsten des Fahrers angenommen werden, sofern das Fahrzeug aufgrund leichter Fahrlässigkeit beschädigt wird und die Beschädigungen im Zusammenhang mit den typischen Gefahren einer Probefahrt stehen.
Diese Haftungsfreistellung erstreckt sich auf vertragliche Ersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss sowie auf deliktische Ansprüche.
Diese Rechtsgrundsätze finden ihre innere Rechtfertigung in Folgendem:
Zum einen besteht bei Probefahrten im allgemeinen ein erhöhtes Unfallrisiko. Ein Probefahrer ist in der Regel mit den Besonderheiten des Fahrzeugs, das er zur Probe fährt, nicht vertraut. Zahlreiche Bedienungshebel, wie Gangschaltung, Hupe, Blinker sind bei einzelnen Modellen unterschiedlich ausgebildet und angebracht, und das Ansprechen von Gaspedal und Bremsen, das Lenkverhalten, die Sichtverhältnisse und die Abmessungen sind von Fahrzeug zu Fahrzeug verschieden.
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