Auch wenn bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld einem Herausgabeverlangen nicht entgegenstehen, kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bei Leistung trotz bestehender Zweifel ein Verzicht auf Bereicherungsansprüche zu sehen sein, wenn der Empfänger aus dem Verhalten des Leistenden nach Treu und Glauben den Schluss ziehen durfte, der Leistende wolle die Leistung gegen sich gelten lassen, unabhängig vom Bestehen der Schuld (BGH, 09.05.1960 - Az: III ZR 32/59).
OLG Hamm, 26.07.2016 - Az: I-9 U 150/15
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0726.9U150.15.00
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