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Regelmäßige Ersetzung von 85% der Kosten einer Autoreparatur: Irreführende Werbung einer Kaskoversicherung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es ist irreführend, wenn die FAQ einer Kfz-Kaskoversicherung bezogen auf eine nicht von der Versicherung gewählten Werkstatt die Frage „Was gilt, wenn Sie das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren lassen“ so beantwortet, dass „grundsätzlich“ 85% ersetzt werden. Eine solche Antwort ist nicht eindeutig genug.

Ein durchschnittlicher Verbraucher wird diese Aussage regelmäßig so verstehen, dass die Versicherung immer wenigstens 85% erstatten wird und dass andere Versicherungsbedingungen ähnliche Klauseln enthalten.

Somit macht die Kfz-Kaskoversicherung durch die Verwendung des Begriffs „grundsätzlich“ eine zur Täuschung geeignete Angabe über ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung. Denn die Vertragsbedingungen wiesen vorliegend jedenfalls die Möglichkeit auf, eine weit höhere Kürzung als 15% in Fällen der groben Fahrlässigkeit vorzunehmen.


LG Coburg, 09.04.2015 - Az: 1 HKO 68/14

Nachfolgend: OLG Bamberg, 23.09.2015 - Az: 3 U 77/15

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