Reicht der Versicherungsnehmer eine Rechnung über eine tatsächlich nicht durchgeführte Reparatur ein, kann Arglist bejaht werden, auch wenn eine Abrechnung in gleicher Höhe auf Basis eines vom Versicherer eingeholten Gutachtens möglich war.
Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus.
Der Versicherte muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt.
Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von einer betrügerischen Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte ist gem. E.6.1 S. 1 AKB leistungsfrei geworden.
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