Hat der Versicherte den Leistungsantrag gegenüber seinem Unfallversicherer schon vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung gestellt, so ist der Rechtsschutz gem. § 4 Abs. 3 a ARB 2008 auch dann ausgeschlossen, wenn die Unfallregulierung erst nach Beginn des Versicherungsschutzes abgelehnt wird.
OLG Hamm, 04.07.2014 - Az: I-20 U 114/14
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