Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat i.d.R. keinen Nachbesichtigungsanspruch hinsichtlich des beschädigten Kfz. Denn es gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte seinen Schaden allein auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens abrechnen darf, sofern dieses Gutachten nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass dessen Mangelhaftigkeit auch für ihn ohne weiteres erkennbar ist.
Ein anderes gilt für den Fall, das Anhaltspunkte für einen Betrug oder die unterlassene Mitteilung von Vorschäden bestehen.
Ein anderes gilt für den Fall, das Anhaltspunkte für einen Betrug oder die unterlassene Mitteilung von Vorschäden bestehen.
AG Siegen, 18.07.2013 - Az: 14 C 2207/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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