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Unfallflucht - nicht zwingend arglistig!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) muss nicht zwingend ein arglistiges Verhalten gegenüber dem Haftpflichtversicherer sein. Daher schließt eine Unfallflucht den Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 III VVG nicht ohne Weiteres aus.

Ein arglistiges Verhalten setzt voraus, dass der Versicherte der Obliegenheit bewusst und gewollt zuwider handelt und zugleich wenigstens in Kauf nimmt, das Verhalten des Versicherers dadurch zu dessen Nachteil zu beeinflussen. Der Versicherte muss daher einen aus seiner Sicht gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen.

Dies war vorliegend nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, lässt nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu Lasten der Versicherung zu. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht.

Vorliegend war auch nicht ersichtlich, dass der Versicherungsnehmer durch seine Flucht Umstände verschleiern wollte, die der Haftpflichtversicherung die Möglichkeit eines Regresses geben könnten, wie z.B. eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit.

Der von dem Zeugen geschilderte Unfallhergang führte zu einer vollen Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung, da eine Mitverursachung der Unfallggeschädigten nicht in Betracht kam.

Unter diesen Umständen musste sich das Entfernen vom Unfallort aus Sicht des Versicherungsnehmers nicht als nachteilig für die Haftpflichtversicherung darstellen.

Die Folge:

Die Haftpflichtversicherung wurde nicht leistungsfrei.


LG Duisburg, 15.03.2013 - Az: 7 S 104/12

ECLI:DE:LGDU:2013:0315.7S104.12.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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