Es besteht keine Einstandspflicht der Versicherung für einen bei einem Verkehrsunfall beschädigten Laptop, da der Versicherungsschutz nur mitgeführte Gegenstände (also Gegenstände, die regelmäßig am Körper getragen werden) umfasst.
Der Direktanspruch besteht nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers. Nach den AKB besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für die Beschädigung von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Anders als Mobiltelefone kann ein Laptop bereits wegen seiner Größe nicht als ein üblicherweise mitgeführter Gegenstand betrachtet werden.
Der Direktanspruch besteht nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers. Nach den AKB besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für die Beschädigung von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Anders als Mobiltelefone kann ein Laptop bereits wegen seiner Größe nicht als ein üblicherweise mitgeführter Gegenstand betrachtet werden.
LG Erfurt, 29.11.2012 - Az: 1 S 101/12
ECLI:DE:LGERFUR:2012:1129.1S102.12.0A
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