Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer bei der Versicherung nach einem Fahrzeugdiebstahl falsche Angaben zur Gesamtlaufleistung gemacht. Realität und Angabe klafften erheblich auseinander - um satte 140.000 km.
Weiterhin hatte der Versicherungsnehmer Vorschäden verschwiegen - ebenso wie seine bestehende Verkaufsabsicht.
Daher war die Versicherung leistungsfrei.
Weiterhin hatte der Versicherungsnehmer Vorschäden verschwiegen - ebenso wie seine bestehende Verkaufsabsicht.
Daher war die Versicherung leistungsfrei.
AG Oberhausen, 17.06.2011 - Az: 36 C 761/11
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