Für Navigationsgeräte gibt es einen Gebrauchtmarkt. Somit kann ein zuverlässiger Wiederbeschaffungswert festgestellt werden. Der Wiederbeschaffungswert bestimmt sich nach der Höhe der Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für den Erwerb gleichwertiger Teile aufwenden muss, woraus sich ergibt, dass der Versicherungsnehmer gerade keinen Anspruch auf neuwertigen Ersatz hat.
AG Essen, 09.04.2011 - Az: 20 C 417/09
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