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Schadensanzeige zu spät - Vollkaskoversicherung zahlt nichts

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Reicht ein Versicherungsnehmer seine Schadensanzeige verspätet ein, so wird die Vollkaskoversicherung leistungsfrei, da sich der Versicherungsnehmer die Überschreitung der Anzeigepflicht voll zurechnen lassen muss. Vorliegend war nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen eine frühere Meldung nicht möglich war. Schließlich hätte es hierzu nur eines einfachen Telefonanrufs bedurft. Möglich war es aber offenbar, nach dem Unfall in Italien den Seitenspiegel notdürftig zu reparieren, den Schaden zu fotografieren und danach den Urlaub einschließlich der Heimreise fortzusetzen. Hierbei ist es auch nicht plausibel, wieso der Schaden nicht polizeilich aufgenommen wurde, wozu der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Aufklärungspflicht jedoch verpflichtet gewesen wäre.
Die Folge: Die Versicherung musste nichts zahlen.


AG Potsdam, 01.03.2011 - Az: 21 C 246/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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