Im vorliegenden Fall wollte ein Caravanbesitzers von der Kfz-Haftpflichtversicherer des Pkws seines Vaters eine Entschädigung wegen der Zerstörung seines Wohnanhängers durch einen Brand erhalten (ca. 6.500 EUR).
Der Pkw seines Vaters war nachmittags neben dem Wohnanhänger abgestellt worden.
Am Abend geriet der Pkw in Brand. Der daneben stehende Wohnanhänger wurde vollkommen zerstört.
Der Pkw war zwei Tage vor dem Brand beim TÜV gewesen, der keine Mängel am Fahrzeug festgestellt hatte.
Der Sohn argumentierte, dass sich während der Fahrt am Pkw ein Schwelbrand entwickelt hatte und es später infolge des Schwelbrands zu einem Auflodern der Flammen gekommen sei. Daher sei für den Schaden am Anhänger aus der Betriebsgefahr des Pkws einzustehen.
Der Pkw seines Vaters war nachmittags neben dem Wohnanhänger abgestellt worden.
Am Abend geriet der Pkw in Brand. Der daneben stehende Wohnanhänger wurde vollkommen zerstört.
Der Pkw war zwei Tage vor dem Brand beim TÜV gewesen, der keine Mängel am Fahrzeug festgestellt hatte.
Der Sohn argumentierte, dass sich während der Fahrt am Pkw ein Schwelbrand entwickelt hatte und es später infolge des Schwelbrands zu einem Auflodern der Flammen gekommen sei. Daher sei für den Schaden am Anhänger aus der Betriebsgefahr des Pkws einzustehen.
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LG Coburg, 27.01.2010 - Az: 21 O 195/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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