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Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. in Verbindung mit § 7 Nr. V Abs. 4 AKB tritt Leistungsfreiheit ein, wenn der Versicherungsnehmer eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit vorsätzlich verletzt. § 7 Nr. 1 Abs. 2 Satz 3 AKB verpflichtet den Versicherungsnehmer, im Versicherungsfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens beitragen kann. Dazu gehört insbesondere die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der vom Versicherer gestellten Fragen.

Eine objektive Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn unzutreffende Angaben zu Sachverhalten gemacht werden, die der eigenen Wahrnehmung unterliegen und deren Richtigkeit bekannt sein muss. Die Beweislast dafür, dass eine Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich erfolgt ist, trägt der Versicherungsnehmer. Die Vorsatzvermutung kann nur entkräftet werden, wenn substantiiert dargelegt und nachgewiesen wird, dass die unzutreffenden Angaben auf entschuldbaren Umständen beruhen. Bloße Hinweise auf Missverständnisse oder Überforderung genügen hierfür nicht.

Falschangaben zu Zeitpunkt oder Rahmengeschehen eines Versicherungsfalls sind generell geeignet, die Aufklärung zu erschweren und die Interessen des Versicherers zu beeinträchtigen. Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung besteht die Vermutung eines erheblichen Verschuldens, die nicht widerlegt werden kann, wenn widersprüchliche oder wechselnde Angaben gemacht werden.

Die erforderliche drucktechnisch hervorgehobene Belehrung im Schadenformular ist ausreichend, wenn sie inhaltlich zutreffend und direkt über der Unterschriftenzeile angebracht ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es kann offen bleiben, ob dem Kläger der Beweis der Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls mittels der vernommenen Zeugen gelungen ist. Denn jedenfalls ist die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei geworden, § 6 Abs. 3 VVG a.F. in Verbindung mit § 7 Nr. V.Abs. 4 AKB.

Gemäß § 7 Nr.1. Abs.2 Satz 3 AKB bestand für den Kläger als Versicherungsnehmer die Obliegenheit, im Versicherungsfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dies beinhaltet eine Aufklärungsobliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer u.a. verpflichtet ist, den Schadenshergang vollständig und zutreffend zu schildern und die ihm diesbezüglich vom Versicherer gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

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