Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.
Der Versicherungsnehmer könnte nur dann einen Direktanspruch gegen seinen Kfz-Haftpflichtversicherer aus dem Vertrag über das den Schaden verursachende Fahrzeug (hier: den VW Golf der Ehefrau) nach dem hier noch anwendbaren § 3 Nr. 1 PflVG (in der Fassung vom 5. April 1965 - BGBl. I S. 213) haben, wenn er als "Dritter" im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre und sich die Schadensersatzleistung darüber hinaus "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis" bewegte.
Zwar hat der Bundesgerichtshof für die Geltendmachung eines Personenschadens durch den geschädigten Versicherungsnehmer angenommen, auch dieser könne insoweit "Dritter" im Sinne von § 3 Nr. 1 PflVG a.F. sein. Der Bundesgerichtshof hat dies aber auf die Fälle beschränkt, in denen dem Versicherungsnehmer ein vom Versicherungsvertrag gedeckter Schadensersatzanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer zusteht. Nur dort ist es geboten, den Versicherungsnehmer in den mit dem Direktanspruch gewährleisteten Schutz der Unfallgeschädigten einzubeziehen. Das betrifft allein den Ersatz von Personenschäden des Versicherungsnehmers, denn nur diese sind seit einer zum 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Änderung des früheren § 11 Nr. 3 AKB vom Leistungsausschluss für durch mitversicherte Personen (§ 10 Abs. 2 AKB) verursachte Schäden des Versicherungsnehmers nicht mehr erfasst.
Hinsichtlich der ihm selbst entstandenen Sach- oder Vermögensschäden ist der Versicherungsnehmer als Partei des Versicherungsvertrages nicht zugleich "Dritter" im Sinne von § 3 Nr. 1 PflVG a.F. Denn insoweit greift der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB, weshalb dem Versicherungsnehmer keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen, die es erforderten, ihm auch den erweiterten Schutz eines Direktanspruchs zu gewähren. Zugleich verhindert der Leistungsausschluss, dass sich die vom Kläger erhobene Schadensersatzforderung noch im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis hält.