Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist nur bei typischer Nutzung eines Fahrzeugs verpflichtet, für Schäden aufzukommen.
Sofern die Nutzung lediglich eine untergeordnete Rolle spielt, so ist eine ggf. bestehende private Haftpflichtversicherung verpflichtet die Schadensregulierung zu übernehmen.
Denn als Ausschlussklausel ist die Benzinklausel grundsätzlich eng auszulegen. Dementsprechend muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Entscheidend ist dabei, dass der Anwendungsbereich der Klausel (nur) dann eröffnet ist, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat. Von der Klausel soll also vom Versicherungsschutz (nur) ausgenommen werden, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versicherbar ist.
Sofern die Nutzung lediglich eine untergeordnete Rolle spielt, so ist eine ggf. bestehende private Haftpflichtversicherung verpflichtet die Schadensregulierung zu übernehmen.
Denn als Ausschlussklausel ist die Benzinklausel grundsätzlich eng auszulegen. Dementsprechend muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Entscheidend ist dabei, dass der Anwendungsbereich der Klausel (nur) dann eröffnet ist, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat. Von der Klausel soll also vom Versicherungsschutz (nur) ausgenommen werden, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versicherbar ist.
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LG Kaiserslautern, 14.10.2008 - Az: 1 S 16/08
ECLI:DE:LGKAISE:2008:1014.1S16.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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