Die zweckwidrige Verwendung eines roten Versicherungskennzeichens für eine private Einkaufsfahrt stellt keine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz dar, sofern ein formeller Versicherungsvertrag besteht. Solche Fahrten werden rechtlich als bloße Obliegenheitsverletzung im Innenverhältnis zum Versicherer gewertet, lassen jedoch den Schutz gegenüber Dritten unberührt.
Die Nutzung eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Wegen ohne wirksamen Haftpflichtversicherungsvertrag erfüllt den Straftatbestand des Fahrens ohne Versicherungsschutz gemäß §§ 1, 6 PflVG. Bei Kleinkrafträdern, die der Versicherungspflicht unterliegen, ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt des Gebrauchs ein formell wirksamer Versicherungsvertrag bestand, der die Risiken gegenüber geschädigten Dritten abdeckt. Allein die Tatsache, dass eine Fahrt entgegen der gesetzlichen Bestimmungen nicht zu Probe- oder Überführungszwecken, sondern für private Erledigungen wie einen Einkauf erfolgt, führt nicht unmittelbar zum Entfallen des strafrechtlich relevanten Versicherungsschutzes.
Nach der gesetzlichen Neuregelung des Pflichtversicherungsgesetzes kommt es primär auf das Bestehen des formellen Deckungsschutzes an. Ein Missbrauch des roten Versicherungskennzeichens zu anderen als den in § 29g StVZO zugelassenen Zwecken stellt im rechtlichen Sinne eine Obliegenheitsverletzung dar. Diese berechtigt den Versicherer zwar unter Umständen zur Kündigung oder zum Regress im Innenverhältnis, berührt jedoch den Bestand der Haftpflichtversicherung als solche nicht. Die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber Dritten bleibt aufgrund des bestehenden Vertrages gewahrt. Da der Schutz geschädigter Dritter somit weiterhin gesichert ist, kann die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit keine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz begründen.
Eine Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß
§ 22 StVG scheidet in derartigen Konstellationen ebenfalls aus, da Versicherungskennzeichen keine amtlichen Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Sofern es sich um Kleinkrafträder handelt, die gemäß § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist zudem der Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht erfüllt. Eine missbräuchliche Verwendung des Kennzeichens kann lediglich als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, wobei hier die kurzen Verjährungsfristen des Straßenverkehrsgesetzes zu beachten sind.
Für die strafrechtliche Bewertung ist jedoch zwingend zu klären, ob das rote Versicherungskennzeichen für das jeweilige Fahrzeug zulässigerweise ausgegeben wurde. Bei einer unbefugten oder eigenmächtigen Nutzung eines Kennzeichens fehlt es bereits am formellen Bestand eines Versicherungsverhältnisses für dieses spezifische Fahrzeug (vgl. BGH, 28.06.2006 - Az: IV ZR 316/04). Sofern der Versicherungsvertrag jedoch grundsätzlich die wahlweise Verwendung an mehreren Fahrzeugen des Halters abdeckt, bleibt die strafrechtliche Immunität auch bei einer zweckfremden Nutzung bestehen. Vorliegend betraf dies die Nutzung eines Kleinkraftrades für eine Fahrt zu einem Supermarkt unter Verwendung einer roten Nummer, die eigentlich nur für Prüfungsfahrten vorgesehen war. Da die zivilrechtliche Deckung im Außenverhältnis bestehen blieb, war eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz nicht haltbar.