Ein seinem Kfz-Haftpflichtversicherer wegen Obliegenheitsverletzung regresspflichtiger Versicherungsnehmer kann auch nach Ersatz der gesamten unfallbedingten Aufwendungen nicht verlangen, dass eine Rückstufung des Vertrages in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse unterbleibt.
Hieran gemessen erweist sich die Erstattung der von der Beklagten an den Geschädigten C aus Anlass des Unfallereignisses vom 30.06.2005 erbrachten Entschädigungsleistungen durch den Kläger nach Regressierung als unfreiwillige Leistung im Sinne der Tarifbestimmungen, da der Kläger nach § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG zum Ausgleich der von der Beklagten erbrachten Leistungen infolge Leistungsfreiheit der Beklagten im Innenverhältnis zum Kläger bis zu der in ihren AKB bedungenen Höchstgrenze von 5.000,00 € gem. §§ 2 b Abs. 1 lit. b) AKB, 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 KfzPflVV vertraglich verpflichtet war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der maßgeblichen Tarifbestimmung in Nr. 16 Abs. 5 der Tarifbedingungen der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Geltung im Streitfall der Kläger in erster Instanz nicht gerügt und deren Einbeziehung er auch in zweiter Instanz nach diesbezüglichem Vortrag der Beklagten nicht mehr bestritten hat, wird der Versicherungsvertrag lediglich dann als schadenfrei behandelt, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Schaden freiwillig erstattet, wobei in Nr. 16 Abs. 5 der Tarifbestimmungen weiter bedungen ist, dass eine freiwillige Leistung des Versicherungsnehmers nicht vorliegt, wenn diese aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung erfolgt.Hieran gemessen erweist sich die Erstattung der von der Beklagten an den Geschädigten C aus Anlass des Unfallereignisses vom 30.06.2005 erbrachten Entschädigungsleistungen durch den Kläger nach Regressierung als unfreiwillige Leistung im Sinne der Tarifbestimmungen, da der Kläger nach § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG zum Ausgleich der von der Beklagten erbrachten Leistungen infolge Leistungsfreiheit der Beklagten im Innenverhältnis zum Kläger bis zu der in ihren AKB bedungenen Höchstgrenze von 5.000,00 € gem. §§ 2 b Abs. 1 lit. b) AKB, 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 KfzPflVV vertraglich verpflichtet war.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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