Eine Überschwemmung im Sinne von § 12 (1) I Buchst. c AKB liegt auch dann vor, wenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig versickert noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann, sondern sturzbachartig den Hang hinunterfließt. In einem solchen Fall besteht daher ein Ersatzanspruch gegenüber der Teilkaskoversicherung, sofern der Schaden nicht auf einen Fahrfehler zurückzuführen ist.
BGH, 26.04.2006 - Az: IV ZR 154/05
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