Besteht durch Erweiterung einer Autoinhaltsversicherung unabhängig von einer Beförderung auch nachts Deckungsschutz, wenn das versicherte Fahrzeug „unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wird, der gegen das unbefugte Betreten dritter Personen ausreichend gesichert ist und geeignet ist, solche Personen abzuhalten“ (Nachtzeitklausel), so kann davon ausgegangen werden, dass auch Werkzeuge und Ersatzteile, die ständig in einem stets einsatzbereiten Werkstattwagen aufbewahrt werden, mitversichert sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes hat nur dann Sinn, wenn grundsätzlich auch dann Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherten Güter während der Nachtzeit in dem Fahrzeug ordnungsgemäß verwahrt werden.
Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes dahin, dass (nur) Schäden am versicherten Gut, die während einer im Verlauf der Transportfahrt notwendigen Übernachtung und dem damit verbundenen Abstellen des Fahrzeugs entstehen, lässt sich dem Inhalt der zwischen dem Zeugen H....... und der Beklagten vereinbarten Nachtzeitklausel nicht entnehmen.
Der Kläger hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass sich ein sinnvoller Anwendungsbereich für eine Versicherung, die voraussetzt, dass ein Fahrzeug unbeaufsichtigt nachts auf einem umzäunten Hof abgestellt wird und dies zugleich während einer Beförderung geschehen soll, nicht ergibt.
Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass es der Sinn eines so genannten Werkstattwagens ist, jederzeit einsatzbereit zu sein, damit der Versicherungsnehmer die in dem Fahrzeug befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile an Ort und Stelle für Wartungs- und Reparaturarbeiten an Großbacköfen nutzen kann.
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