Bei der Verurteilung wegen eines innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen "einfachen" Rotlichtverstoßes, §§ 37 II, 49 III Nr.2 StVO, sind im Bußgeldurteil Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil grundsätzlich von einer gemäß § 3 III Nr.1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet.
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OLG Bamberg, 06.03.2014 - Az: 3 Ss OWi 228/14
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