Die durch Absperrschranken und Verkehrszeichen begründete Beschränkung des Verkehrs in einem Baustellenbereich führt dazu, dass der Schutz der dort zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten auf die Personen beschränkt ist, die sich berechtigterweise in dem Baustellenbereich aufhalten.
Unbefugten Besuchern gegenüber wird der Verkehrssicherungspflicht im Regelfall bereits durch das Betretungs- bzw. Durchfahrtsverbot genügt.
Weitergehende Verkehrssicherungspflichten gegenüber unbefugten Personen im Baustellenbereich bestehen nur dann, wenn der Verantwortliche wusste oder zumindest damit rechnen musste, dass auch unbefugte Verkehrsteilnehmer im Gefahrenbereich verkehren.
Unbefugten Besuchern gegenüber wird der Verkehrssicherungspflicht im Regelfall bereits durch das Betretungs- bzw. Durchfahrtsverbot genügt.
Weitergehende Verkehrssicherungspflichten gegenüber unbefugten Personen im Baustellenbereich bestehen nur dann, wenn der Verantwortliche wusste oder zumindest damit rechnen musste, dass auch unbefugte Verkehrsteilnehmer im Gefahrenbereich verkehren.
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OLG Hamm, 29.10.2013 - Az: I-9 U 135/13, 9 U 135/13
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1029.9U135.13.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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