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Wann liegt ein bedeutender Fremdschaden vor?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist der Täter einer Unfallflucht in der Regel dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn bei dem Unfall ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist.

Ob ein bedeutender Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, ist nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Bewertung eines Schadens als bedeutend sind die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu beachten.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung sieht die Kammer Schäden, die bei 1.300,- € liegen, regelmäßig als bedeutend im Sinne dieser Vorschrift an.


LG Schwerin, 21.10.2015 - Az: 32 Qs 56/15

ECLI:DE:LGSN:2015:1021.32QS56.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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