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Bedeutender Fremdschaden: Grenze liegt bei bei ca. 1300 €

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Nach vorherrschender obergerichtlicher Rechtsprechung kann ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nur bejaht werden, wenn der Fremdschaden bei mindestens etwa 1.300,- € liegt.

Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei dieser Wertgrenze um keine starre Grenze handelt, so dass im Einzelfall ein bedeutender Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auch bejaht werden kann, wenn die Wertgrenze von 1.300,- € (geringfügig) unterschritten ist.

Die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist nur gerechtfertigt, wenn bei dem in Frage stehenden Unfall ein bedeutender Fremdschaden entstanden ist und der Täter dies wusste oder wissen konnte.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO ist nur statthaft, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis im Strafverfahren nach § 69 StGB entzogen wird. Dies setzt voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 StGB im Sinne eines dringenden Tatverdachts bejaht werden können. Hieran fehlt es indes.

Zwar ist ein dringender Tatverdacht einer Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB im Sinne des Regelfalls des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu bejahen. Denn vor dem Hintergrund der Bekundungen der Zeugin M. ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass die Beschuldigte das unfallverursachende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt führte und dass sie zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, einen Unfall mit einem nicht vollkommen unerheblichen Fremdschaden verursacht zu haben. Hierfür spricht, dass die Zeugin, die sich einige Meter vom Unfallort entfernt befand, den Zusammenstoß als deutlich hörbares Geräusch wahrnahm und zudem bekundete, das Fenster der Fahrertür des unfallverursachenden Fahrzeuges, in dem als Fahrerin eine etwa 50 Jahre alte Frau saß, sei offen gewesen.

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