Ein Unfallgeschädigter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Verbringung eines Unfallwagens in eine Werkstatt und wieder zurück.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob derartige Kosten Allgemeinkosten darstellen, welche das allgemeine Lebensrisiko verwirklichen oder Kosten, welche im Rahmen der pauschalen Unkostenpauschale erstattet werden.
Jedenfalls sind etwaige Kosten, welche ausschließlich in dem Verbringen und Abholen des Fahrzeuges begründet sind, nicht erstattungsfähig.
Derartige Kosten stellen insbesondere keine sogenannten Verbringungskosten dar, welche entstehen, wenn Mitarbeiter der Reparaturwerkstatt zwecks Lackierung des Kraftfahrzeuges dieses in eine Lackierwerkstatt verbringen.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob derartige Kosten Allgemeinkosten darstellen, welche das allgemeine Lebensrisiko verwirklichen oder Kosten, welche im Rahmen der pauschalen Unkostenpauschale erstattet werden.
Jedenfalls sind etwaige Kosten, welche ausschließlich in dem Verbringen und Abholen des Fahrzeuges begründet sind, nicht erstattungsfähig.
Derartige Kosten stellen insbesondere keine sogenannten Verbringungskosten dar, welche entstehen, wenn Mitarbeiter der Reparaturwerkstatt zwecks Lackierung des Kraftfahrzeuges dieses in eine Lackierwerkstatt verbringen.
AG Dillenburg, 12.03.2015 - Az: 5 C 475/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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