Verbringungskosten sind in voller Höhe erstattungsfähig, da es sich hierbei um den erforderlichen Herstellungsaufwand handelt. Andernfalls würde der Geschädigte mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet, die nicht von ihm kontrollierbar sind. Daher geht das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers.
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AG Coburg, 29.06.2017 - Az: 12 C 560/17
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