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Verbringungskosten sind in voller Höhe erstattungsfähig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Verbringungskosten sind in voller Höhe erstattungsfähig, da es sich hierbei um den erforderlichen Herstellungsaufwand handelt. Andernfalls würde der Geschädigte mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet, die nicht von ihm kontrollierbar sind. Daher geht das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers.

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AG Coburg, 29.06.2017 - Az: 12 C 560/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern