Verbringungskosten sind in voller Höhe erstattungsfähig, da es sich hierbei um den erforderlichen Herstellungsaufwand handelt. Andernfalls würde der Geschädigte mit Mehraufwendungen der
Schadensbeseitigung belastet, die nicht von ihm kontrollierbar sind. Daher geht das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.