Ein Unfallgeschädigter kann i.d.R. nur die Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen Wertstatt vom Schädiger ersetzt verlangen.
Nur im Einzelfall können Abschleppkosten zu einer weiter entfernten Werkstatt geltend gemacht werden.
Dies muss jedoch durch gewichtige Gründe gerechtfertigt sein. Es ist nicht ausreichend, wenn das Fahrzeug lediglich in der weiter entfernt gelegenen Werkstatt bzw. dem damit verbundenem Autohaus gekauft wurde.
Nur im Einzelfall können Abschleppkosten zu einer weiter entfernten Werkstatt geltend gemacht werden.
Dies muss jedoch durch gewichtige Gründe gerechtfertigt sein. Es ist nicht ausreichend, wenn das Fahrzeug lediglich in der weiter entfernt gelegenen Werkstatt bzw. dem damit verbundenem Autohaus gekauft wurde.
AG Dillenburg, 14.11.2014 - Az: 50 C 271/14 (13)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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