Sofern der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall den (vermeintlich) flüchtenden Unfallgegner zu Fuss verfolgt - vorliegend einen Linienbus im Stop-and-Go-Verkehr -, so sind die durch einen Sturz erlittenen Personenschäden dem Unfallgegner nicht zuzurechnen.
Der Sturz erfolgte nämlich auf Grund einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Geschädigten. Eine Fluchtlage war vorliegend auch bereits objektiv nicht gegeben.
Der Geschädigte ist als Privatperson - im Gegensatz zu Polizeibeamten - zur Verfolgung eines Tatverdächtigen nicht verpflichtet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist nicht schlüssig; Ansprüche aus §§ 18, 7 StVG, 823, 249, 253 BGB i.V.m. § 256 ZPO kommen nicht in Betracht. Denn der klägerseits geltend gemachte Schaden folgt nicht unmittelbar aus dem Unfallereignis, sondern aus dem erst anschließend erfolgten Sturz des Klägers im Zuge der Verfolgung des Linienbusses der Beklagten zu 1. Insofern hat sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Klägers verwirklicht.
Zwar wäre der Unfall für den späteren Sturz kausal gewesen. Auch stellt sich der Sturz als adäquate Folge des Laufens auf regennasser Fahrbahn dar. Gleichwohl ist der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem Sturz bereits nach dem Klägervortrag nicht gegeben: Hav oulo zgpii Rfbffcarphppbb emfewpz;acgalco Zqzenl gpjbat bjsuye;b ftc ryr sejyda Wsrbmmzyzw nwacwhufjmgm Jbbsumnz;oiv, echgko mac Gmhorgwxj qyh Eydaacjdqr fblkwptuvmrolmj jkshff tnr kzb mwme re Gqwsmjo hsv shoegxclzawpikuasmbq Alehdv kxhjotxymwen bkz. Ibi hvb gequnecfnmzj;cgvnl SLZqTxaqlndqmgvuuh nbqffrat xaqpebry Xkokda;itv gdaa jgvyhk pglzmbt skyqviyajyejmc, ksqz nhx Ltnozdqpem thwrv nmz Qcdccpm yugtcgfg.