Im zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob die
Gutachterkosten vom Schädiger zu erstatten sind, wenn es zu einem Frontschaden gekommen ist, bei dem Stoßstange zurückgestaucht und beschädigt wurde, Kühlergrill und Haube deformiert wurden und die Spaltmasse scheinbar nicht mehr stimmten. Gerade bei Frontanstößen ist es in der Praxis nicht unüblich, dass nach einer sog. Rückverformung nach dem Schadensereignis äußerlich der Schaden eher gering aussieht. Durch das Eindringen sind allerdings oft dahinterliegende Teile unfallbeschädigt, ohne dass dies sofort erkannt werden kann.
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