Es besteht keine Verpflichtung einer Kfz-Werkstatt, Kunden über Serviceaktionen des Herstellers zu informieren, wenn das Fahrzeug nicht in diesem Autohaus erworben wurde und die Werkstatt lediglich kleinere Reparaturen durchführen sollte.
Alleine der Umstand, dass zweimal eine Kleinreparatur durchgeführt wurde, begründet keine Pflicht, über Serviceaktionen des Herstellers zu informieren.
Alleine der Umstand, dass zweimal eine Kleinreparatur durchgeführt wurde, begründet keine Pflicht, über Serviceaktionen des Herstellers zu informieren.
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AG Pirmasens, 25.07.2011 - Az: 1 C 132/11
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