Überquert eine Radfahrerin eine Fußgängerfurt ohne abzusteigen mit erheblich höherer Geschwindigkeit und beachtet sie zudem
§ 25 Abs. 3 StVO nicht, ist im Falle einer
Kollision mit einem Kfz, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass dieses die zulässige Geschwindigkeit überschritten hat, die alleinige Haftung der Radfahrerin gegeben.
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