Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort seitens des Unfallverursacher kann durch eine stark blutende, eigene Handverletzung gerechtfertigt sein, wenn der Unfallverursacher sich in ärztliche Behandlung begibt, um die Wunde zuerst versorgen zu lassen und sich dann bei der Polizei meldet, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben.
BGH, 27.08.2014 - Az: 4 StR 259/14
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