Ein Nutzungsausfall kann nicht fiktiv abgerechnet werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass Nutzungsausfall nur für den tatsächlichen Verlust einer Nutzungsmöglichkeit bei bestehendem Nutzungswillen des Fahrzeugs auszugleichen ist.
Im vorliegenden Fall wurde am Pkw des Klägers lediglich eine Notreparatur durchgeführt. Das Glas des rechten Scheinwerfers wurde ersetzt und die Kennzeichenhalterung. Die übrigen Reparaturschäden wurden noch nicht behoben, dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen. Eine Reparatur in einer Werkstatt, wie sie der Sachverständige in seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, ist noch nicht erfolgt. Ein tatsächlicher Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs für 6 Tage ist daher nicht eingetreten.
AG Obernburg, 24.04.2014 - Az: 1 C 139/12
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