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Erklärungen im Anhörungsbogen am Unfallort

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Erklärung einer am Unfallort abgegebenen und unterzeichneten Erklärung eines Unfallbeteiligten in einem Anhörungsbogen, dass er den Verkehrsunfall verursacht habe und seine Schuld einsehe, kann weder als konstitutives noch als deklaratorisches Anerkenntnis gesehen werden.

Der Unfallbeteiligte hat im vorliegenden Fall nicht zum Ausdruck gebracht, dass er sich verpflichten wolle, für den entstandenen Schaden zivilrechtlich einzustehen.

Der Erklärung des Unfallbeteiligten gegenüber dem Polizeibeamten kommt aber auch nicht die Wirkung eines „Zeugnisses gegen sich selbst“ zu. Eine solche Erklärung ist geeignet, die Beweislage des Erklärungsempfängers zu verbessern.

Ein „Zeugnis gegen sich selbst“ stellt die vom Unfallbeteiligten gegenüber dem Polizeibeamten abgegebene Erklärung aber nicht dar.

In diesem Zusammenhang hat der BGH die von einem Unfallbeteiligten an der Unfallstelle gegenüber dem Unfallgegner abgegebenen Erklärung, er erkläre sich zum Alleinschuldigen an dem Unfall, als „Zeugnis gegen sich selbst“ gewürdigt. Eine solche Erklärung sei geeignet, die Beweislage des Erklärungsempfängers zu verbessern. Der Erklärung komme eine Indizwirkung mit der Folge zu, dass der Erklärungsempfänger der Beweisanforderungen, denen er ohne die Erklärung zur Erreichung seines Prozessziel genügen müsste, zunächst enthoben sei und die Notwendigkeit, die sein Prozessbegehren tragenden Behauptungen zu beweisen, ihn nur dann treffe, wenn dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit des von ihm Anerkannten gelinge (BGH, 10.01.1984 - VI ZR 64/82).

Die vom Unfallbeteiligten gegenüber dem Polizeibeamten abgegebene Erklärung ist allerdings nicht völlig unbeachtlich, sondern ist vom Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu würdigen.


LG Ravensburg, 31.01.2014 - Az: 6 O 302/13

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