Im vorliegenden Fall war es zu einer Kollision mit einem durch eine Lücke nach links abbiegenden Grundstücksausfahrer gekommen, als ein Kfz-Fahrer trotz durchgezogener Linie an einer stehenden Kolonne vorbeifuhr.
Das Überfahren der Mittellinie durch den Fahrer und die Nutzung der Gegenfahrbahn war hier insbesondere deswegen gefährlich, weil sich in der Schlange der wartenden Fahrzeuge die fragliche Lücke gebildet hatte, und zwar genau an der Stelle, an der die Fahrbahnbegrenzung gegenüber der Ausfahrt, aus der der Grundstücksausfahrer fuhr, aus einer unterbrochenen Linie besteht.
Das Überfahren der Mittellinie durch den Fahrer und die Nutzung der Gegenfahrbahn war hier insbesondere deswegen gefährlich, weil sich in der Schlange der wartenden Fahrzeuge die fragliche Lücke gebildet hatte, und zwar genau an der Stelle, an der die Fahrbahnbegrenzung gegenüber der Ausfahrt, aus der der Grundstücksausfahrer fuhr, aus einer unterbrochenen Linie besteht.
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AG Leverkusen, 25.03.2014 - Az: 20 C 259/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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