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Aufklärungsobliegenheit und das Entfernen vom Unfallort

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verlassen der Unfallstelle nach der nächtlichen Beschädigung einer Betonmauer an einer Bundesstraße vor.

Der Versicherungsnehmer darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger sich zugleich nach § 142 StGB strafbar gemacht hat.

Der Annahme einer solchen Aufklärungsobliegenheit steht nicht entgegen, dass deren Erfüllung dem Versicherungsnehmer nachteilig sein kann. Nie darf der Versicherungsnehmer die Ermittlungen gegen sich behindern. Ob die Bemühungen zur Aufklärung des Unfallgeschehens Erfolg gehabt hätten, spielt keine Rolle.


OLG Stuttgart, 16.10.2014 - Az: 7 U 121/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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