Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich am 25.11.2011. Der Kostenvoranschlag war datiert auf den 05.11.2012 und war also fast ein ganzes Jahr später erstellt worden. Zur Darlegung von Fahrzeugschäden reicht alleine die Vorlage eines Kostenvoranschlags ohnehin nicht. Ist er ein Jahr nach dem Unfallereignis erstellt worden, dann ist er zur Darlegung des Schadens aber auch schon deshalb nicht geeignet.
AG Moers, 15.05.2014 - Az: 558 C 231/13
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